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Rechtsgrundlagen der E-Mail-Archivierung

Die Pflicht zur E-Mail-Archivierung in Deutschland ergibt sich nicht aus einem einzelnen Gesetz, sondern aus dem Zusammenspiel dreier Regelwerke: dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und den GoBD. Diese Vorgaben gelten unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche – wer geschäftlich per E-Mail kommuniziert, ist automatisch betroffen.lexware+3

HGB – Handelsgesetzbuch

Nach § 238 Abs. 2 HGB muss jede E-Mail archiviert werden, die einem Handelsbrief entspricht, also geschäftliche Korrespondenz wie Angebote, Auftragsbestätigungen oder Bestellungen. § 257 HGB regelt zusätzlich die konkreten Aufbewahrungsfristen abhängig von der Funktion des jeweiligen Dokuments. Für reine Handelsbriefe ohne Buchungsbelegfunktion gilt dabei eine Frist von sechs Jahren.ionos+3

AO – Abgabenordnung

§ 147 AO ist das steuerrechtliche Gegenstück zum HGB und enthält die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, einschließlich der Fristlängen in Absatz 3 sowie der Zugriffsrechte der Finanzbehörden in Absatz 6. E-Mails mit Buchungsbelegfunktion – etwa eingehende Rechnungen oder Zahlungsbestätigungen als Anhang – müssen danach acht Jahre aufbewahrt werden. Für Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen sowie damit verbundene E-Mails gilt sogar eine Frist von zehn Jahren.benno-mailarchiv+3

GoBD

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind ein BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 11.03.2024. Sie konkretisieren HGB und AO für die elektronische Praxis und verlangen, dass archivierungspflichtige E-Mails vollständig, unveränderbar (revisionssicher), maschinell auswertbar und jederzeit verfügbar aufbewahrt werden. Eine bloße Ablage im normalen E-Mail-Postfach reicht dafür nicht aus – erforderlich ist eine echte, protokollierte Archivierungslösung.srd-rechtsanwaelte+2

Welche E-Mails sind betroffen und wie lange

Nicht jede E-Mail unterliegt der Pflicht – rein private oder informelle Nachrichten ohne geschäftlichen Bezug sind ausgenommen. Maßgeblich ist die Funktion der E-Mail bzw. ihres Anhangs, woraus sich gestaffelte Fristen ergeben.vanderplanki+1

Dokumenttyp Frist Rechtsgrundlage
Jahresabschlüsse, Inventare, Eröffnungsbilanzen 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB benno-mailarchiv+1
Buchungsbelege (z. B. Rechnungen per Mail) 8 Jahre § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 AO epago+1
Handelsbriefe (allgemeine Geschäftskorrespondenz) 6 Jahre § 257 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 AO benno-mailarchiv+1

Ergänzend spielt bei der E-Mail-Archivierung auch die DSGVO eine Rolle, da archivierte Mails oft personenbezogene Daten enthalten und entsprechend geschützt und nach Fristablauf gelöscht werden müssen. Für ein IT-Systemhaus wie deins bedeutet das in der Praxis: Die technische Archivierungspflicht selbst ist zwar nicht explizit vorgeschrieben, faktisch aber ohne eine geeignete Lösung kaum GoBD-konform umsetzbar.externer-datenschutzbeauftragter-dresden+1